Für Patienten
Die homöopathische Behandlung ist eine Arzneitherapie mit potenzierten Einzelmitteln, die nach den Vorschriften des Homöopathischen Arzneimittelbuches (HAB) hergestellt werden. Welches Einzelmittel ein Patient erhält, ist stets das Ergebnis einer umfassenden Anamnese, Befunderhebung und der entsprechenden Fallanalyse mit Auswertung aller medizinischen Befunde.
Die homöopathische Behandlung und Beratung
Zu einer gründlichen homöopathischen Behandlung gehören:
- eine umfassende Anamnese (Krankenbefragung) aller wichtigen Beschwerden
- eine eingehende klinische Untersuchung
- ggf. die Auswertung von Facharztbefunden
- ggf. die Überweisung zum Einholen eines fachärztlichen Befundes
- die Fallanalyse zur homöopathischen Arzneimittelwahl
- eine eingehende Beratung zu allen Fragen
- die Abstimmung des individuellen Behandlungsplanes.
Bei chronischen Erkrankungen sind dafür häufig mehrere Termine nötig, um gezielte Informationen nachzuarbeiten. Eine sorgfältige Fallaufnahme ist gründlich und führt eher zu besseren Ergebnissen.
Akute Erkrankungen haben meistens einen geringeren Aufwand, es sei denn es handelt sich eher um akute Verschlimmerungen chronischer Beschwerden oder unerwartete Komplikationen z.B. nach Verletzungen.
Eingehende Beratung zu Gesundheitsfragen
Homöopathika können nicht einfach alle Medikamente ersetzen. In Fällen schwerer Erkrankung sind meist viele Therapien erforderlich und müssen sinnvoll koordiniert werden. Sehr häufig gibt es viele Fragen zur individuellen Gesundheitssituation bis hin zu Fragen der Prophylaxe.
Alle diese Fragen werden aus homöopathischer Sicht so gut wie möglich in Bezug auf Ihren Krankheitsfall erörtert.
Vertrauliche Atmosphäre
Für eine erfolgreiche Behandlung sind wahrheitsgemäße Angaben entscheidend. Daher bilden
eine ruhige Atmosphäre, Datenschutz und Schweigepflicht die Voraussetzung für eine vertrauliche Zusammenarbeit, in der auch persönliche Belange besprochen werden können.
Informationen zur Person, Familie und Biographie werden nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte weitergegeben (Entbindung von der Schweigepflicht). Ausgenommen sind Straftaten, glaubhafte Androhung von Gewalt gegen sich und andere oder Einschränkungen wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.